Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die seit dem 01.01.2025 nach dem sog. „Bundesmodell“ in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden, für verfassungsgemäß hält.6
Die Kläger hatten im Wesentlichen argumentiert, dass das Bundesmodell mit starken Typisierungen und Pauschalierungen arbeite, die zu keiner realitätsgerechten Bewertung führen würden. So gebe es bei den Bodenrichtwerten oft keine hinreichenden Daten, Bodenrichtwertzonen seien häufig sehr grob gewählt, objektspezifische Besonderheiten wie abweichende Grundstücksgrößen oder Altlasten würden nicht berücksichtigt, herangezogene landeseinheitliche Nettokaltmieten seien zu pauschal und würden hinsichtlich Wohnlage und Ausstattung nicht differenzieren. Dies führe zu einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Dagegen verneinte der Bundesfinanzhof – ebenso wie die jeweiligen Vorinstanzen – einen Verstoß der Vorschriften des Ertragswertverfahrens gegen das Grundgesetz. Nach Ansicht des Gerichts darf der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für eine Steuer generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen; er kann sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und muss nicht allen Besonderheiten Rechnung tragen. Praktikabilitätserwägungen darf er dabei gegenüber der Ermittlungsgenauigkeit den Vorzug gewähren.
Die Entscheidungen betreffen Wohnungseigentümer in allen Bundesländern, die das „Bundesmodell“ anwenden. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die Entscheidungen keine Auswirkungen, da diese Bundesländer eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Der Eigentümerverband Haus & Grund sowie der Bund der Steuerzahler haben bereits Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs angekündigt.7
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2025. Zur Sonder-voraus¬zahlung siehe Nr. 3 in diesem Informationsbrief.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 16.02., weil der 15.02. ein Sonntag ist.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6BFH-Urteile vom 12.11.2025 II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25.
7Vgl. Bund der Steuerzahler, Online-Presseinformation vom 10.12.2025.
8Siehe § 8 Abs. 1a und Abs. 1b Sozialgesetzbuch IV; die Geringfügigkeitsgrenze ist an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt und betrug im Jahr 2025 556 €, seit dem 01.01.2026 603 €.
9Vgl. § 28a Abs. 7 und Abs. 8 Sozialgesetzbuch IV.
10Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
11Siehe § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f Sozialgesetzbuch IV.
12Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
13Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 9.000 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2025 nicht mehr als 2.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).
14BFH-Urteil vom 25.11.1992 X R 34/89 (BStBl 1996 II S. 663) unter 1.b).
15BMF-Schreiben vom 30.09.2013 – IV C 1 – S 2253/07/10004 (BStBl 2013 I S. 1184), Rz. 58, 60, 65.
16BFH-Urteil vom 10.10.2025 IX R 4/24.
17BFH-Urteil vom 09.09.2025 IX R 12/24.
18Vgl. § 34 Abs. 1 und 2 EStG.
19BFH-Urteil vom 22.07.1993 VI R 104/92 (BStBl 1993 II S. 795).
20BFH-Urteil vom 02.12.2021 VI R 23/19 (BStBl 2022 II S. 442).
21FG Münster vom 13.11.2025 12 K 1853/23 E.
22BFH-Urteil vom 04.06.2025 II R 18/23.
23Siehe dazu § 2a ErbStG.
24Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 363); siehe auch Informationsbrief November 2025 Nr. 8.
25Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361); siehe auch Informationsbrief Dezember 2025 Nr. 2.
26Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 372); siehe auch Informationsbrief Oktober 2025 Nr. 6.
