Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020 und 2021 (noch) nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof4 hat entschieden, dass es sich bei dem aktuell geltenden Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handelt.

Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 19955 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Auch wenn wichtige Maßnahmen in diesem Zusammenhang (z. B. der Solidarpakt II und die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs) zum Jahresende 2019 ausgelaufen sind, hat nach Auffassung des Gerichts der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. 

Der Bundesfinanzhof sieht auch nach einem Zeitraum von 26 bzw. 27 Jahren nach wie vor einen vereinigungsbedingten Finanzbedarf des Bundes (z.B. im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts). Eine Ergänzungsabgabe dürfe – so das Gericht – zwar nicht unbegrenzt erhoben werden, sondern nur für eine Übergangszeit. Aus der Regelung zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 20216 würde auch deutlich, dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt ist.

Erst wenn sich die Verhältnisse, die für die Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich und dauerhaft ändern, könne eine Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden; dies sieht der Bundesfinanzhof aber (noch) nicht als gegeben an. 

Der Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020 und 2021 sei eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4BFH-Urteil vom 17.01.2023 IX R 15/20.
5Zuvor galt ein befristeter Solidaritätszuschlag von 1991 bis zum 30.06.1992.
6Zur einkommensabhängigen Erhebung des Solidaritätszuschlags siehe Informationsbrief Oktober 2019 Nr. 4.
7Siehe dazu § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
8Näheres siehe R 16 Abs. 11 Satz 6 bis 10 EStR.
9BFH-Urteil vom 29.06.2022 X R 6/20 (BStBl 2023 II S. 112).
10Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
11Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
12Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
13Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
14Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 IS. 1269).
15Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahrs an das Bundeszentralamt für Steuern.
16§ 4 Abs. 5 Nr. 4 sowie § 14 Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG (BGBl 2022 I S. 2730) sowie BMF-Schreiben vom 02.02.2023 – IV B 6 – S 1316/21/10019.
17Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 3 PStTG.
18§ 25a UStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.05.2022 V R 19/20.
19Vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 (BStBl 2022 II S. 109).
20BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155).
21BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155).
22Vgl. BMF-Schreiben vom 07.10.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 (BStBl 2022 I S. 1437).
23§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).