Teileinkünfteverfahren auch bei Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft

Die Steuerpflicht von privaten Kapitalerträgen ist regelmäßig durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Sofern die tarifliche Einkommensteuerbelastung niedriger ist als die grundsätzlich 25 %ige Kapitalertragsteuer, kann eine Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuer-Veranlagung unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt werden (sog. Günstigerprüfung). Neben dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehegatten doppelter Betrag) können tatsächliche Werbungskosten dabei jedoch regelmäßig nicht berücksichtigt werden. Für Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft besteht aber ein zusätzliches Wahlrecht,4 wenn

  • die Beteiligung mindestens 25 % beträgt oder
  • die Beteiligung mindestens 1 % beträgt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit genommen werden kann.

In diesen Fällen kann beantragt werden, dass die Gewinnausschüttungen in Höhe von 60 % in die Veranlagung einbezogen werden (unter voller Anrechnung der Kapitalertragsteuer); 60 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung können dann alsWerbungskosten abgezogen werden (sog. Teileinkünfteverfahren).5 Fraglich war, ob bei einer Beteiligung von weniger als 25 % eine Tätigkeit „für“ eine Gesellschaft auch dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit ausschließlich für eine Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof6 jetzt bejaht. Damit ist das Wahlrecht auf Besteuerung der Erträge mit (nur) 60 % (einschließlich des teilweisen Werbungskostenabzugs) auch dann gegeben, wenn eine geringe Beteiligung an der Muttergesellschaft und ausschließlich eine Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft vorliegt. Da die aktuelle Fassung des Gesetzes fordert, dass aufgrund der Tätigkeit ein „maßgeblicher unternehmerischer Einfluss“ auf die Tätigkeit der  Mutter-) Gesellschaft gegeben sein muss, wird nicht nur eine entsprechende Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft erforderlich sein, sondern wohl auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Tochter- für die Muttergesellschaft.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2018.
4Wird der Antrag für ein Folgejahr widerrufen, ist ein erneuter Antrag nicht zulässig (vgl. im Einzelnen § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
5§ 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG.
6Urteil vom 27. März 2018 VIII R 1/15.
7Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 14/17.
8Siehe Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11 (BStBl 2017 II S. 1082).
9Vgl. § 34 Abs. 6 KStG i. d. F. des Entwurfs zu einem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im
Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

10Siehe hierzu im Einzelnen § 8c Abs. 1a KStG.
11Vgl. § 34 Abs. 6 KStG und Informationsbrief Mai 2011 Nr. 10.
12Urteile vom 28. Juni 2018 Rs. C-203/16P, C-208/16P, C-209/16P und C-219/16P.
13Auf die Möglichkeit der Berücksichtigung eines fortführungsgebundenen Verlustrücktrags (§ 8d KStG) ab 2016 sei hingewiesen.
14Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 29. August 2017 2 K 245/17 dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls ein Verfahren zur Entscheidung
der Frage vorgelegt, ob § 8c Abs. 1 KStG verfassungsgemäß ist.

15Siehe Art. 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften (anzuwenden für nach dem 31. Dezember 2018 ausgegebene Gutscheine).

16Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen
(ABl L 177 vom 1. Juli 2016 S. 9).

17Vgl. dazu auch Informationsbrief Januar 2018 Nr. 5.
18Vgl. § 3 Abs. 14 UStG-E.
19Vgl. § 3 Abs. 15 UStG-E.
20Siehe § 18g UStG.
21Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE.
22Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE.
23Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE.
24Betrachtet werden alle Wirtschaftsjahre seit Betriebseröffnung, frühestens jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999.
25Vom 14. März 2018 X R 17/16.