Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge

Bei der Veräußerung eines Betriebs oder dessen Aufgabe (Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen) werden die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und ein dabei entstehender Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Zur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht.7 Wird ein Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge (z.B. eine Leibrente) veräußert, besteht einWahlrecht:

• Der Veräußerungsgewinn kann insgesamt sofort versteuert werden (ggf. nach Abzug eines Freibetrags und mit einem ermäßigten Steuersatz),

oder
• es werden nur die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen (Renten-)Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert, aber ohne Berücksichtigung von Freibetrag und Steuersatzermäßigung (sog. Zuflussbesteuerung).8

Wird bei einer Betriebsübergabe gegen wiederkehrende Bezüge nicht das gesamte Betriebsvermögen veräußert, sondern auch wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. ein Grundstück) in das Privatvermögen überführt, wird der Vorgang insgesamt als Betriebsaufgabe angesehen. Unklar war, ob dasWahlrecht zur Zuflussbesteuerung auch dann besteht, wenn bei einer Betriebsaufgabe einzelneWirtschaftsgüter veräußert werden. 

Der Bundesfinanzhof9 hat nun klargestellt, dass die Zuflussbesteuerung nicht nur bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen gegen wiederkehrende Bezüge möglich ist, sondern auch, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe betrieblicheWirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert werden.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4BFH-Urteil vom 17.01.2023 IX R 15/20.
5Zuvor galt ein befristeter Solidaritätszuschlag von 1991 bis zum 30.06.1992.
6Zur einkommensabhängigen Erhebung des Solidaritätszuschlags siehe Informationsbrief Oktober 2019 Nr. 4.
7Siehe dazu § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
8Näheres siehe R 16 Abs. 11 Satz 6 bis 10 EStR.
9BFH-Urteil vom 29.06.2022 X R 6/20 (BStBl 2023 II S. 112).
10Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
11Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
12Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
13Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
14Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 IS. 1269).
15Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahrs an das Bundeszentralamt für Steuern.
16§ 4 Abs. 5 Nr. 4 sowie § 14 Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG (BGBl 2022 I S. 2730) sowie BMF-Schreiben vom 02.02.2023 – IV B 6 – S 1316/21/10019.
17Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 3 PStTG.
18§ 25a UStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.05.2022 V R 19/20.
19Vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 (BStBl 2022 II S. 109).
20BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155).
21BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155).
22Vgl. BMF-Schreiben vom 07.10.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 (BStBl 2022 I S. 1437).
23§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).