Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen – Kein Arbeitslohn bei Absage von Arbeitnehmern

Die Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich bei den Arbeitnehmern als Sachzuwendungen lohnsteuerpflichtig; bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich bleiben allerdings Zuwendungen bis zur Höhe von jeweils 110 Euro steuerfrei (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dabei rechnet die Finanzverwaltung5 die entstandenen Aufwendungen den teilnehmenden Arbeitnehmern
(und ggf. deren teilnehmenden Angehörigen) zu und verteilt den Aufwand entsprechend. Können einzelne Arbeitnehmer kurzfristig an einer Betriebsveranstaltung (z. B. wegen Krankheit) nicht teilnehmen, wird so der auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Aufwand den Anwesenden zugerechnet. Dieser Auffassung hat jetzt ein Finanzgericht6 widersprochen. Danach stellt der auf die nicht anwesenden Arbeitnehmer entfallende Aufwand insgesamt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beispiel:
Zu einer Weihnachtsfeier werden 50 Arbeitnehmer eingeladen. Kurzfristig haben 10 Arbeitnehmer abgesagt. Die Aufwendungen für Essen, Raummiete, Musik usw. belaufen sich auf 4.000 €. Die Kosten für das Buffet konnten wegen der Absagen nicht mehr gemindert werden. Die teilnehmenden Arbeitnehmer verursachten Getränkekosten in Höhe von 1.200 €. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wären die Fixkosten auf die anwesenden Personen zu verteilen (4.000 € : 40 = 100 €); zuzüglich der Getränkekosten (1.200 € : 40 = 30 €) ergeben sich so 130 € je Teilnehmer; nach Abzug des Freibetrags wären (130 € ./. 110 € =) 20 € je Teilnehmer lohnsteuerpflichtig.7

Nach Auffassung des Finanzgerichts würden nur (4.000 € : 50 =) 80 € Fixkosten und 30 € Getränkekosten auf jeden teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen. Da der Freibetrag von 110 € in diesem Fall nicht überschritten ist, würde keine Lohnsteuer anfallen. Es kann daher empfehlenswert sein zu dokumentieren, wenn Kosten für eine Betriebsfeier auf letztlich nicht teilnehmende Arbeitnehmer entfallen. Da die FG-Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, muss ggf. die Revision beim Bundesfinanzhof8 abgewartet werden.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.
5BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832),Tz. 4.
6FG Köln vom 27. Juni 2018 3 K 870/17 (EFG 2018 S. 1647).
7Auf die Möglichkeit der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber in Höhe von 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG) wird hingewiesen.
8Az.: VI R 31/18.
9Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17 (BStBl 2018 II S. 648).
10Vgl. insoweit Informationsbriefe Dezember 2016 Nr. 6 und Mai 2017 Nr. 3.
11Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BStBl 2018 II S. 415); siehe dazu auch Informationsbrief Juli 2018 Nr. 1.
12Beschluss vom 31. August 2018 9 V 2360/18 E.
13Az.: VIII B 128/18.
14Siehe R 21.3 EStR und BFH-Urteil vom 10. Mai 2016 IX R 44/15 (BStBl 2016 II S. 835). Zum Ansatz eines Möblierungszuschlags siehe BFH-Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 14/17 (BStBl 2018 II S. 522) sowie Informationsbrief September 2018 Nr. 2.
15Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
16Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG sowie R 10.4 EStR.
17Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15.
18Siehe H 11 „Allgemeines“/„Kurze Zeit“ EStH.
19Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16.
20Urteil vom 2. Juli 2018 IX R 31/16.
21Dagegen unterliegen entsprechende Entgelte für zeitlich begrenzte Nutzungsrechte als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. April 1994 IX R 19/90, BStBl 1994 II S. 640).