Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.5 Aufgrund der Corona-Krise ist der Abgabetermin für die Erklärungen des Jahres 2020 auf den 31.05.2022 verschoben worden.6 Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen. Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2021 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 01.01.2022 – zusammengestellt.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Die Schonfrist endet am 15.11., weil der 13.11. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2021.
5Zur Fristverlängerung unter besonderen Voraussetzungen siehe § 109 AO. Abweichend vom gesetzlichen Abgabetermin kann die Finanzverwaltung eine vorzeitige Abgabe mit einer Frist von 4 Monaten verlangen (siehe § 149 Abs. 4 AO).
6Siehe Art. 6 des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BGBl 2021 I S. 2048).
7§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG; vgl. hierzu auch Anlage Sonderausgaben zum Informationsbrief Oktober 2021, Tz. 2.2.
8§ 3 Nr. 33 EStG.
9Vgl. Anlage Kind 2020, Zeile 74.
10BFH-Urteil vom 14.04.2021 III R 30/20.
11Für Auslandsreisen ist die für den jeweiligen Aufenthaltsstaat geltende Pauschale zugrunde zu legen (für 2021 vgl. BMF-Schreiben vom 03.12.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10010, BStBl 2020 I S. 1256).
12BFH-Urteil vom 12.07.2021 VI R 27/19 (BStBl 2021 II S. 642).
13§ 250 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
14BFH-Urteil vom 16.03.2021 X R 34/19.
15BFH-Urteil vom 18.03.2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010 S. 1796
16Siehe H 11 EStH.
17Siehe § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO sowie BFH-Urteil vom 08.03.2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
18Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.
19Siehe Bayrisches Landesamt für Steuern vom 27.07.2021 – S 2226.2.1 – 5/23 St 32.
20Siehe BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 44/16 (BStBl 2018 II S. 781).
21Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgelt-Verordnung.
22§ 52 Abs. 4 Satz 18 EStG.
23§ 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
24§ 26a BetrAVG.
25Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
26Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
27Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
28Siehe dazu die Anlage zum Informationsbrief Oktober 2021 sowie Nr. 2 in diesem Informationsbrief.
29Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.