Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug beim Arbeitslohn

Zu den bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigenden Einnahmen gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen; d. h., dass neben Geldleistungen auch Sachbezüge zum Arbeitslohn gehören können. Bei der Bewertung von Sachbezügen gelten einige steuerliche Erleichterungen (z. B. die Freigrenze von monatlich 44 Euro5), sodass die Abgrenzung von Geldleistungen zu Sachbezügen eine besondere Bedeutung hat.

Gesetzlich geregelt ist,6 dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Die Finanzverwaltung hat nun in einem ausführlichen Schreiben7 dazu Stellung genommen.

Danach sind z. B. folgende Leistungen als Sachbezug anzusehen:
– die Gewährung von zusätzlichem Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber,8
– die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken),9
– die Übereignung von Gegenständen.

Die Übergabe von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, ist nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn die Gutscheine oder Geldkarten nicht in Bargeld oder Devisen umgetauscht oder für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können. Ab dem 01.01.2022 sind darüber hinaus auch die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu beachten. Gutscheine und Geldkarten können insoweit nur dann als Sachbezug beurteilt werden, wenn sich diese auf eine begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette beziehen oder nur für einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen gelten, z. B. für:

– Personennah- und Fernverkehr,
– Kraftstoff und Ladestrom,
– Fitnessleistungen,
– Streamingdienste (Film und Musik),
– Bücher, Zeitungen, Bekleidung einschließlich Accessoires,
– Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind,
– sog. City-Cards, Stadt- oder Centergutscheine.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.06., weil der 13.06. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Die Grenze wird ab 01.01.2022 auf 50 Euro angehoben; die Steuerbefreiung gilt bei Gutscheinen und Geldkarten nur, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
6§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG (Art. 2 Nr. 6 JStG 2019, BGBl 2019 I S. 2451).
7Weitere Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007.
8Siehe dazu Informationsbrief November 2018 Nr. 8.
9Siehe auch R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie Informationsbrief Januar 2021 Nr. 1.
10H 4.8 „Fremdvergleich“ EStH.
11BFH-Urteil vom 18.11.2020 VI R 28/18.
12Vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG sowie R E 13.4 Abs. 2 ErbStR.
13Vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.
14Siehe BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225) und vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678).
15FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021 4 K 2245/19 Erb.
16BMF-Schreiben vom 16.03.2021 – IV C 1 – S 2252/19/10012 (BStBl 2021 I S. 353). Wertverluste von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer AG wertverluste-von-aktien-infolge-der-eroeffnung-des-insolvenzverfahrens-bei-einer-ag
17Vgl. § 3a Abs. 5 UStG.
18Vgl. § 18j UStG.
19Zu den einzelnen Steuersätzen siehe Informationsbrief April 2021 Nr. 4.
20Vgl. § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG i. d. F. des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes.
21Vgl. § 1 Abs. 3 GrEStG n. F.
22Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 15.03.2021 – III C 3 – S 7359/19/10005, BStBl 2021 I S. 381).
23Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formulare und Anleitungen siehe teilweise unter www.bzst.de.
24Hilfen unter www.ahk.de – Recht & Steuern – Mehrwertsteuerrückerstattung.
25Siehe Abschn. 18.16 UStAE.
26Zur deutschen Regelung vgl. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG.