Arbeitnehmer werden zunehmend durch die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber gefördert. Bei Arbeitgebern ist die Übernahme von Fortbildungskosten regelmäßig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Handelt es sich dabei um die eigenen Kinder des Betriebsinhabers, ist das betriebliche Interesse und die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.
Das Finanzgericht Münster6 hat in einem aktuellen Urteil den Betriebsausgabenabzug von übernommenen Studienkosten für ein (ausländisches) Medizinstudium im Rahmen einer chirurgischen Praxis hinsichtlich der eigenen Kinder der Praxisinhaberin abgelehnt. Bei Übernahme der Kosten für ein (ausländisches) Studium der eigenen Kinder nach dem Abitur handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine angemessene Ausbildung, für die die Eltern aufkommen müssen, und daher um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Das Gericht zweifelte eine hinreichende betriebliche Veranlassung an.
Hinsichtlich der Übernahme von Weiterbildungskosten der eigenen Kinder (wie z. B. Kosten für einen Meisterlehrgang oder eine Facharztausbildung), die zu diesem Zeitpunkt weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter waren, hat der Bundesfinanzhof7 auch im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge eine betriebliche Veranlassung verneint und die Ausgaben nicht zum Abzug zugelassen.
11Wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ab 2019 siehe Informationsbriefe September 2022 Nr. 6 und Juni 2023 Nr. 1 sowie BFH-Beschluss vom 22.09.2023 VIII B 64/22 (AdV), aber auch BFH-Beschluss vom 16.10.2023 V B 49/22 (AdV).
12Bei nicht fristgemäßer Abgabe von Steueranmeldungen können aber Verspätungszuschläge festgesetzt werden (siehe § 152 AO).
13Siehe AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) zu § 240 Nr. 5 b.
14Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, soweit diese eine zumutbare Belastung (1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte; § 33 Abs. 3 EStG) überschreiten.
15BFH-Urteil vom 10.08.2023 VI R 40/20.
16Siehe R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR.
17Siehe H 11 EStH.
18Siehe § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO sowie BFH-Urteil vom 08.03.2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
19Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.
20BFH-Urteile vom 16.02.2022 X R 2/21 (BStBl 2022 II S. 448) und vom 21.06.2022 VIII R 25/20 (BStBl 2023 II S. 154).
21BFH-Urteile vom 16.02.2022 X R 2/21 (BStBl 2022 II S. 448) und vom 21.06.2022 VIII R 25/20 (BStBl 2023 II S. 154).
22Siehe LfSt Bayern vom 27.07.2021 – S 2226.2.1 – 5/23 St 32.