Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten

Ausländische Einkünfte, die in einem Land erzielt werden, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) besteht, werden im Inland grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Regelungen behandelt:

Anrechnungsmethode: Die Einkünfte werden im Inland erfasst; die im Ausland gezahlte Steuer wird regelmäßig auf die inländische Steuer angerechnet.

Freistellungsmethode: Die Besteuerung erfolgt ausschließlich im Ausland; ggf. wirken sich die Einkünfte
auf die Höhe des Steuersatzes für im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus (sog. Progressionsvorbehalt;
§ 32b EStG).

Für Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten sehen die in den DBAs vereinbarten Regelungen mit den
jeweiligen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig die Freistellungsmethode vor.

Der Bundesfinanzhof6 hat bestätigt, dass Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung einer Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnet werden können, wenn dem deutschen Staat kein Besteuerungsrecht zusteht. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass dies selbst dann gilt, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich „unter keinen Umständen“ verwertbar und damit final sind. Dies kann z. B. bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Betriebsstätte aufgrund anhaltender Verluste, bei Übertragung oder Umwandlung der Betriebsstätte der Fall sein.

Der Bundesfinanzhof begründet die Nichtanerkennung von ausländischen Betriebsstättenverlusten damit, dass die in den DBAs vereinbarte abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Der Ausschluss des Verlustabzugs verstößt auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht, wie eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs6 ergab.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 03.07., weil der 01.07. ein Samstag ist.
3Bei Antragstellung bis zum 30.09.2022 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
4Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljah
6Siehe BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 35/22.
7EuGH-Urteil vom 22.09.2022 C-538/20.
8Siehe dazu auch H 15.7 (2) „Ferienwohnung“ EStH.
9BFH-Urteil vom 28.05.2020 IV R 10/18.
10BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14 (BStBl 2016 II S. 272); BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 11.
11BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 7/21.
12BFH-Urteil vom 01.02.2023 II R 3/20.
13Siehe BFH-Beschlüsse vom 28.11.1990 II S 10/90 (BFH/NV 1991 S. 243) und vom 21.01.2005 II B 6/04 (BFH/NV 2005 S. 1092).
14BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 (BStBl 2020 I S. 1228), Rz. 101.
15BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19.
16Siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
17BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21; siehe zur Vorinstanz auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 7
18Siehe § 9 Abs. 6 EStG.
19Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
20BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 22/21.
21BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 22/21.
22Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG); vgl. Bundesrats-Drucksache 220/23.
23BVerfG-Beschluss vom 07.04.2022 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16.
24Siehe § 55 Abs. 1 und 3 SGB XI n. F.; siehe auch Informationsbrief Januar 2023 Nr. 6 zum bisherigen Recht.
25Die Sonderregelung für Sachsen bleibt bestehen.