Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben, nach dem für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann (statt z. B. von drei Jahren), konkretisiert.6 Darin wird klargestellt, dass im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Hard- und Software in voller Höhe (ggf. bis auf einen Erinnerungswert von 1 Euro) abgeschrieben werden können; eine zeitanteilige Abschreibung ist bei unterjähriger Anschaffung nicht erforderlich. Bei der Inventur sind diese abgeschriebenen Wirtschaftsgüter aber zu erfassen.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst auch Peripheriegeräte (z. B. Drucker) und wird in dem Schreiben genau definiert. Tablets gehören dazu, Handys werden nicht erwähnt. Unter „Software“ wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standardanwendungen auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören. Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021. Sofern aus früheren Anschaffungen von Computerhard- oder Software noch Restbuchwerte vorhanden sind, können diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals im Jahr 2021, in vollem Umfang (ggf. bis zu einem Erinnerungswert von 1 Euro) abgeschrieben werden. Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend auch für den Werbungskostenabzug z. B. von Arbeitnehmern im Homeoffice.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.04., weil der 10.04. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (siehe auch Informationsbrief April 2021 Nr. 1), ersetzt durch Schreiben vom 22.02.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002.
6BFH-Urteil vom 12.07.2021 VI R 3/19 (BFH/NV 2022 S. 9). Zur Frage der Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392).
7Vgl. BMF-Schreiben vom 31.01.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 (BStBl 2022 I S. 131).
8BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 20/19 und X R 33/19.
9Siehe BFH-Urteil vom 17.11.2020 VIII R 11/18 (BStBl 2021 II S. 562
10Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
11Zur bisherigen Regelung siehe auch Informationsbrief Dezember 2021 Nr. 3.
12BFH-Urteil vom 17.10.2007 II R 53/05 (BStBl 2008 II S. 256).
13Vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1994 II R 59/92 (BStBl 1994 II S. 366).
14BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19.
15Das gilt nicht bei nicht mehr als 5 Beschäftigten; bei mehr als 5, aber nicht mehr als 10 Beschäftigten reicht eine Durchschnittslohnsumme von 250 %, bei mehr als 10, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten von 300 % (vgl. § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG)
16Gleichlautende Ländererlasse vom 30.12.2021 – S 3812a (BStBl 2022 I S. 156).
17Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
18Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
19Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
20Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
21Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269)