Erleichterungen beim Vorsteuerabzug

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Zu den Anforderungen gehört die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfachdaten angegeben werden.6

Nachdem der Europäische Gerichtshof7 entschieden hatte, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und dass es ausreicht, wenn er unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist, hat der Bundesfinanzhof8 diese Auffassung übernommen und seine Rechtsprechung geändert. Danach ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nur eine „Briefkastenanschrift“ angibt, unter der er aber (postalisch) erreichbar ist.

Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, der Vorsteuerabzug nach EU-Recht nicht versagt werden darf, wenn der Unternehmer nicht wusste und wissen konnte, dass der betreffende Eingangsumsatz in eine von seinem Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass ein vorangegangener oder nachfolgender Unternehmer in der Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen hat.9

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15. 10., weil der 13. 10. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung
gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Abgabefrist gilt für Steuerpflichtige, deren Erklärungen von Beratern angefertigt werden (siehe gleichlautende Ländererlasse vom
2. Januar 2018, BStBl 2018 I S. 70).

6Siehe Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE.
7Urteil vom 15. November 2017 Rs. C-374/16 „Geissel“ und Rs. C-375/16 „Butin“.
8Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16.
9Vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 V R 28/16.
10Vom 13. März 2018 IX R 41/17.
11Siehe dazu Informationsbrief Dezember 2017 Nr. 2.
12§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.
13Vgl. BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 – IV C 3 – S 2253 – 112/05 (BStBl 2006 I S. 4).
14Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17.
15Siehe § 115 Sozialgesetzbuch IV: bisher längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage.
16Die Beschäftigung darf, wie z. B. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen, nicht berufsmäßig ausgeübt werden (siehe im Einzelnen
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV).

17Siehe hierzu die Geringfügigkeits-Richtlinien, Beispiele 56 und 57.
18Vgl. R 40a.1 Abs. 3 LStR.
19Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG, zu den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.
20Vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004 (BStBl 2009 I S. 1326), Rz. 18.
21Urteil vom 15. Mai 2018 X R 28/15.
22FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2018 5 K 2508/17.
23Urteil vom 25. April 2018 VI R 35/16.
24Siehe R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 EStR.
25Die Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass eine einzelne Zahlung an den Ehegatten im Ausland für den Unterhalt des gesamten Kalenderjahres bestimmt ist und somit keine anteilige Kürzung des Höchstbetrags in Betracht kommt (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006, BStBl 2010 I S. 588, Rz. 26).