Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2023 anschaffen

Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroeinrichtungen) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts 800 Euro6 nicht übersteigen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist regelmäßig die Lieferung, d. h., wenn der Erwerber über das Wirtschaftsgut verfügen kann.

Damit sich die Aufwendungen für diese sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) noch im laufenden
Kalenderjahr in voller Höhe auswirken, muss die Anschaffung bis zum 31.12.2023 erfolgen. Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro6 ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20% jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro6 zulässig.

Für private Überschusseinkünfte (z.B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt nicht
die Sammelposten-, sondern ausschließlich die 800-Euro-Regelung.7 Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes8 ist die Anhebung der GWG-Grenze von 800 Euro auf 1.000 Euro vorgesehen. Die Abschreibungsmöglichkeiten für den Sammelposten sollen verbessert werden. Die Neuregelungen sollen erstmals für ab dem 01.01.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter gelten.  

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Kalendervierteljahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2023.
4Die Schonfrist endet am 20.11., weil der 18.11. ein Samstag ist.
5Vgl. H 11 EStH.
6Maßgebend ist der Nettopreis ohne Umsatzsteuer; dies gilt auch, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist (siehe R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR).
7Siehe § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG.
8Siehe Bundesrats-Drucksache 433/23.
9Vgl. R 19.6 LStR. Dies gilt regelmäßig auch für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde), siehe BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 9c.
10Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007 (BStBl 2021 I S. 624) sowie Informationsbrief Juni 2021 Nr. 1.
11Siehe hierzu § 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
12Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie BMF-Schreiben vom
13Siehe hierzu im Einzelnen auch Informationsbrief Juni 2023 Nr. 6.
14JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294).
15Siehe BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 (BStBl 2023 I S. 1551).
16Bis 2022 galt für diesen Personenkreis ein Höchstbetrag von 1.250 Euro/Jahr für die tatsächlichen Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“; wahlweise konnte alternativ die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro/Tag, max. 600 Euro/Jahr, angesetzt werden.
17Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR; Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
18Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
19Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
20Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
21Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
22Siehe dazu die Anlage zu diesem Informationsbrief.