Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs

Die Verpflichtung zur Inventur5 ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. 

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher not­wendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

10Vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2023 V R 16/21; siehe auch Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStAE.
11Wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ab 2019 siehe Informationsbriefe September 2022 Nr. 6 und Juni 2023 Nr. 1 sowie BFH-Beschluss vom 22.09.2023 VIII B 64/22 (AdV), aber auch BFH-Beschluss vom 16.10.2023 V B 49/22 (AdV).
12Bei nicht fristgemäßer Abgabe von Steueranmeldungen können aber Verspätungszuschläge festgesetzt werden (siehe § 152 AO).
13Siehe AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) zu § 240 Nr. 5 b.
14Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, soweit diese eine zumutbare Belastung (1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte; § 33 Abs. 3 EStG) überschreiten.
15BFH-Urteil vom 10.08.2023 VI R 40/20.
16Siehe R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR.
17Siehe H 11 EStH.
18Siehe § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO sowie BFH-Urteil vom 08.03.2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
19Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.
20BFH-Urteile vom 16.02.2022 X R 2/21 (BStBl 2022 II S. 448) und vom 21.06.2022 VIII R 25/20 (BStBl 2023 II S. 154).
21BFH-Urteile vom 16.02.2022 X R 2/21 (BStBl 2022 II S. 448) und vom 21.06.2022 VIII R 25/20 (BStBl 2023 II S. 154).
22Siehe LfSt Bayern vom 27.07.2021 – S 2226.2.1 – 5/23 St 32.