Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Zur steuerlichen Abgeltung der Aufwendungen für Kinder werden der Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 8.952 Euro steuermindernd abgezogen, sofern die steuerliche Auswirkung größer ist als die Höhe des Kindergelds. Werden die Eltern nicht zusammenveranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Fallen bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr9 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes (ohne Ausgaben für Unterricht, Sport und Freizeitaktivitäten) – z. B. für einen Kindergarten – an, können zusätzlich zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Kind im elterlichen Haushalt lebt. Leben die Eltern getrennt, kommt – anders als beim Kinderfreibetrag – ein Abzug von Kinderbetreuungskosten nur bei dem Elternteil in Betracht, bei dem das Kind lebt, auch wenn der andere Elternteil durch Unterhaltszahlungen seinen Beitrag zu den Kinderbetreuungskosten geleistet hat. Der Bundesfinanzhof10 hat entschieden, dass diese Regelung den anderen Elternteil nicht unzulässig benachteiligt und nicht verfassungswidrig ist.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.09., weil der 10.09. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Haushaltsnahe Dienstleistungen, vgl. § 35a Abs. 2 und Abs. 5 EStG.
6Vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 26 f.).
7Siehe BFH-Urteil vom 20.04.2023 VI R 24/20.
8Siehe BStBl 2016 I S. 1235.
9Bei älteren Kindern gilt das nur im Fall einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.
10BFH-Urteil vom 11.05.2023 III R 9/22.
11BFH-Urteile vom 16.09.2015 X R 43/12 (BStBl 2016 II S. 48) und vom 25.02.2021 III R 67/18 (BFH/NV 2021 S. 1070).
12BFH-Urteil vom 22.02.2023 X R 8/21.
13Vgl. BMF-Schreiben vom 17.07.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 (BStBl 2023 I S. 1494).
14Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness.
15Siehe § 18g UStG.
16Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und Abs. 5 UStAE.
17Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Präferenzliste EU-Staaten“.
18Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE.