Nachweis beim Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Sollen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sind bestimmte Nachweise vorgeschrieben (vgl. § 64 EStDV); dabei muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. des Erwerbs von medizinischen Hilfsmitteln ausgestellt sein:

  • die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
  • ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei

– Bade- oder Heilkuren,
– psychotherapeutischen Behandlungen,
– auswärtiger Unterbringung eines Kindes bei Legasthenie oder einer anderen Behinderung,
– Betreuung durch eine Begleitperson,
– medizinischen Hilfsmitteln, die als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
– wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs7 bestehen gegen diese Nachweisanforderungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang hat das Gericht bestätigt, dass die gesetzlich vorgesehene Kürzung der Aufwendungen um die sog. zumutbare Belastung8 auch bei Krankheitskosten zulässig ist.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 2.7., weil der 1.7. ein Sonntag ist.
3Bei Antragstellung bis zum 30. September 2017 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
4Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung
gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

6Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18.
7Beschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16.
8Vgl. § 33 Abs. 3 EStG. Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung siehe Informationsbrief Juni 2017 Nr. 2.
9Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil z. B. 18 %.
10Urteil vom 17. Oktober 2017 5 K 1605/16.
11Az. des BFH: VIII R 4/18.
12Die Nutzung von Fitnessstudios fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung für Gesundheitsvorsorge i. S. von § 3 Nr. 34 EStG.
13Niedersächs. FG, Urteil vom 13. März 2018 14 K 204/16.
14Vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367).
15BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 36/12 (BStBl 2014 II S. 278); siehe dazu Informationsbrief Mai 2014 Nr. 3.
16FG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2016 1 K 2470/14 L.
17Az. des BFH: VI R 1/17.
18Finanzmittel, wie z. B. Bankguthaben oder Geldforderungen, gelten als (schädliches) Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert 15 % des
Werts des Betriebsvermögens übersteigt.

19Siehe dazu insbesondere § 13b Abs. 7 ErbStG.
20Urteil vom 30. November 2017 3 K 2867/15 Erb (EFG 2018 S. 576).
21Az.: II R 8/18.
22Urteil vom 17. Oktober 2017 5 K 2297/16 (EFG 2018 S. 470).
23Az. des anhängigen Verfahrens: II R 49/17.