Nachzahlungszinsen verfassungswidrig? Erhebung ausgesetzt

Steuernachzahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt regelmäßig nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums (§ 233a Abgabenordnung). Auf den Grund für die Steuernachzahlung kommt es dabei nicht an. Betroffen sind – aufgrund der 15-monatigen Karenzzeit – insbesondere Nachzahlungen nach Außenprüfungen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % monatlich, also 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO). Da der gesetzlich festgelegte Zinssatz inzwischen erheblich vom Marktzinssatz abweicht, hat der Bundesfinanzhof 6 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Zinsen geäußert. Betrafen diese Zweifel zunächst nur Jahre ab 2015, hat das Gericht diese inzwischen auf Jahre ab 2012 ausgedehnt.7

Die Finanzverwaltung8 hat auf die Bedenken reagiert. Danach werden zwar weiter Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat festgesetzt; wird gegen die Festsetzung allerdings Einspruch eingelegt, wird auf Antrag die Vollziehung der Zinsen zunächst ausgesetzt. Dies gilt für Verzinsungszeiträume ab April 2012. Betroffen sind sowohl die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO als auch Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen. Für Verzinsungszeiträume vor April 2012 kommt eine Aussetzung nur in besonderen Fällen in Betracht.9

Nun ist abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Sollte es den Zinssatz für unrechtmäßig halten, könnte dies die Unwirksamkeit aller Zinsfestsetzungen zur Folge haben. Um von einer solchen Entscheidung profitieren zu können, ist es erforderlich, dass die Zinsfestsetzungen durch Einspruch angefochten werden, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 2., weil der 10. 2. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2018. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 5 in diesem Informationsbrief.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BStBl 2018 II S. 415).
7BFH-Beschluss vom 3. September 2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018 S. 1279) zu Aussetzungszinsen.
8BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01 (BStBl 2018 I S. 1393).
9Die Vollziehung muss für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben und es muss ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen sein.
10RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz (BGBl 2018 I S. 2016).
11In der in § 163 Abs. 10 Sozialgesetzbuch VI abgebildeten Formel wird nur die „850“ durch „1.300“ ersetzt.
12Vgl. BMF-Schreiben vom 4. April 2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001 (BStBl 2018 I S. 592), Rz. 10.
13Urteil vom 12. Juni 2018 VIII R 14/15 (BStBl 2018 II S. 755).
14Z. B. vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 (BStBl 2018 II S. 809 und 806).
15Siehe BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018 – III C 2 – S 7280-a/07/10005 (BStBl 2018 I S. 1401).
16Dieser Termin verschiebt sich gem. § 108 Abs. 3 AO (sog. Wochenend- oder Feiertagsregelung) auf den nächstenWerktag.
17Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
18Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2018 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).
19Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.
20Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
21Siehe dazu BMF-Schreiben vom 27. September 2017 – IV C 5 – S 2378/17/10001 (BStBl 2017 I S. 1339) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
22Siehe dazu BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
23Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
24Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
25Siehe die sog. GoBD-Grundsätze (BMF-Schreiben vom 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl 2014 I S. 1450).
26Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.