Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind grundsätzlich als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der sonstigen Einkünfte einkommensteuerpflichtig; ausgenommen von der Besteuerung sind u. a. Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.6 Wird bei einem bebauten und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück ein Teil des Gartens abgeteilt und innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht7 entschieden. Mit der Grundstücksteilung und Bildung des neuen Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs wurde der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Der Grund und Boden „gehörte“ nicht zum eigengenutzten Gebäude und konnte daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht verweist insbesondere auf den Zweck der Ausnahmeregelung, nur Grundstücksveräußerungen, die durch einen – im Streitfall nicht gegebenen – Wohnsitzwechsel ausgelöst werden, von der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft zu befreien.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Siehe BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S. 103), Rz. 3 ff.
5Vgl. BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S. 103), Rz. 1.
6Vgl. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
7Niedersächsisches FG vom 20.07.2022 4 K 88/21 (EFG 2023 S. 494); Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 14/22).
8BFH-Urteil vom 20.04.2023 VI R 23/21 (BFH/NV 2023 S. 955).
9Ebenso die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 27.
10BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 27/20 (BStBl 2023 II S. 840).
11Siehe § 33 Abs. 3 EStG.
12FG Münster vom 27.04.2023 1 K 759/21 E.
13Vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 EStG.
14BFH-Beschluss vom 04.11.2021 VI R 48/18 (BFH/NV 2022 S. 120).
15Näheres siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
16BFH-Urteile vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678), vom 06.05.2021 II R 46/19 (BStBl 2022 II S. 342) und vom 16.03.2022 II R 6/21; vgl. Informationsbriefe April 2020 Nr. 3 und Juni 2021 Nr. 3.
17FG Münster vom 30.06.2022 3 K 3184/17 Erb.
18FG München vom 26.10.2022 4 K 2183/21 (EFG 2023 S. 210); Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 48/22).
19Vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG.
20Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Gewinngrenze von 200.000 Euro für das Jahr gilt, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht (siehe § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).
21Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Gewinngrenze von 200.000 Euro für das Jahr gilt, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht (siehe § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).
22Vgl. § 7g Abs. 3 EStG.
23Siehe § 52 Abs. 16 EStG.