Grundstücksverkäufe unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren erfolgt sind. Eine Besteuerung erfolgt jedoch nicht, wenn die Immobilie während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bedeutet in diesem Zusammenhang grundsätzlich, dass die Nutzung durch den (Teil-)Eigentümer persönlich erfolgen muss. Ausnahmsweise wird auch die alleinige Nutzung durch ein Kind, für das der Verkäufer Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag hat, als Selbstnutzung anerkannt; eine Mitnutzung neben dem Kind/den Kindern durch Dritte (z. B. durch den geschiedenen Ehepartner)7 ist dagegen schädlich.
Unklar war bisher, ob die unentgeltliche Überlassung an einen unterhaltsberechtigten Elternteil des Eigentümers als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angesehen werden kann. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf jetzt – entsprechend der Verwaltungspraxis8 – verneint.9 Anders als bei der Eigenheimzulage, bei der auch die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anerkannt wurde, gilt dies nicht für die Beurteilung von privaten Veräußerungsgeschäften. Infolgedessen stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an andere Angehörige, wie z. B. an ein Elternteil, keine Ausnahme von der Besteuerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.08., weil der 13.08. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2023.
5Dort, wo der 15.08. ein regionaler Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschieben sich die Fälligkeit auf den 16.08. und das Ende der Schonfrist auf den 21.08.
6Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
7Vgl. BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 (BStBl 2023 II S. 642); siehe dazu Informationsbrief Juli 2023 Nr. 6.
8Vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.2000 – C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 23.
9Vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023 14 K 1525/19 E,F (EFG 2023 S. 754); Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 13/23).
10Vgl. § 3 Nr. 72 EStG, anzuwenden bereits ab dem 01.01.2022.
11Vgl. § 12 Abs. 3 UStG, anzuwenden ab dem 01.01.2023.
12Vgl. BMF-Schreiben vom 12.06.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007 (BStBl 2023 I S. 990).
13Siehe z. B. BFH-Urteil vom 20.01.2016 VI R 24/15 (BStBl 2016 II S. 744).
14Siehe z. B. BFH-Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03 (BStBl 2007 II S. 317); zum Abschied beim Arbeitgeberwechsel siehe FG Münster, Urteil vom 29.05.2015 4 K 3236/12 E (EFG 2015 S. 1520).
15FG Nürnberg, rechtskräftiges Urteil vom 19.10.2022 3 K 51/22.
16Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.
17Vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI.
18Vgl. § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG.
19BFH-Urteil vom 14.12.2022 X R 10/21.
20Vgl. § 33 Abs. 4 EStG, § 64 EStDV.
21Vgl. § 33 Abs. 4 EStG, § 64 EStDV.
22Vgl. R 16 Abs. 14 EStR.
23BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146) sowie Informationsbrief April 2022 Nr. 5.
24Gleichlautende Ländererlasse vom 13.10.2022 (BStBl 2023 I S. 203).
25Vgl. z. B. BFH-Urteil vom 25.06.1974 VIII R 163/71 (BStBl 1975 II S. 431).
26FG Köln, Urteil vom 27.10.2022 7 K 2233/20 (EFG 2023 S. 682); Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 1/23).
27Siehe § 12 Abs. 3 BewG.
28Siehe BFH-Urteil vom 23.10.2013 I R 60/12 (BStBl 2015 II S. 413).
29BFH-Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19.
30Siehe hierzu § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO.
31Normale Abgabefrist (31.05.2025) wegen Wochenendregelung verschoben.