Renten aus „alten“ Lebensversicherungen steuerfrei?

Derzeit können Beiträge zu bestimmten privaten Rentenversicherungen nur in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG); bei Auszahlung der Rente ist diese mit einem vom Renteneintritt abhängigen Anteil steuerpflichtig.

Bei Auszahlung von Kapitallebensversicherungen sind Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und mindestens 12 Jahre nach Vertragsabschluss erfolgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Bei Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2005 abgeschlossen wurden, sind die Erträge bei Auszahlung des Kapitals in diesen Fällen in vollem Umfang steuerfrei. Bei Ausübung eines Rentenwahlrechts wird die Rente aus diesen „Altverträgen“ von der Finanzverwaltung mit dem sog. Ertragsanteil versteuert.9

Das Finanzgericht Baden-Württemberg10 hält diese Praxis für unzulässig. Da bei diesen begünstigten „Altverträgen“ die Kapitalauszahlung in vollem Umfang steuerfrei gestellt ist, sei es nicht vertretbar, Erträge aus der Versicherung bei Ausübung des Rentenwahlrechts genauso zu versteuern, wie es bei nicht begünstigten Lebensversicherungen der Fall ist.

Diese Frage liegt jetzt dem Bundesfinanzhof11 zur Entscheidung vor. Bis dahin ist zu prüfen, ob Einkommensteuerbescheide, in denen Renten aus „alten“ Lebensversicherungen besteuert werden, durch Einspruch angefochten werden sollten, um nachträglich Steuerfreiheit erreichen zu können, falls der Bundesfinanzhof entsprechend entscheidet.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 2.7., weil der 1.7. ein Sonntag ist.
3Bei Antragstellung bis zum 30. September 2017 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
4Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung
gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

6Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18.
7Beschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16.
8Vgl. § 33 Abs. 3 EStG. Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung siehe Informationsbrief Juni 2017 Nr. 2.
9Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil z. B. 18 %.
10Urteil vom 17. Oktober 2017 5 K 1605/16.
11Az. des BFH: VIII R 4/18.
12Die Nutzung von Fitnessstudios fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung für Gesundheitsvorsorge i. S. von § 3 Nr. 34 EStG.
13Niedersächs. FG, Urteil vom 13. März 2018 14 K 204/16.
14Vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367).
15BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 36/12 (BStBl 2014 II S. 278); siehe dazu Informationsbrief Mai 2014 Nr. 3.
16FG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2016 1 K 2470/14 L.
17Az. des BFH: VI R 1/17.
18Finanzmittel, wie z. B. Bankguthaben oder Geldforderungen, gelten als (schädliches) Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert 15 % des
Werts des Betriebsvermögens übersteigt.

19Siehe dazu insbesondere § 13b Abs. 7 ErbStG.
20Urteil vom 30. November 2017 3 K 2867/15 Erb (EFG 2018 S. 576).
21Az.: II R 8/18.
22Urteil vom 17. Oktober 2017 5 K 2297/16 (EFG 2018 S. 470).
23Az. des anhängigen Verfahrens: II R 49/17.