Rentenerhöhung zur Anpassung der Ost-Renten in vollem Umfang steuerpflichtig

Der steuerfreie Teil der (gesetzlichen) Altersrenten ist abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns; je später die Rente beginnt, umso geringer ist der steuerfreie Teil.11 Der steuerfreie Teil der Rente wird als Betrag bei Rentenbeginn „festgeschrieben“; spätere „regelmäßige“ Rentenerhöhungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Fraglich war, ob dies auch für Anpassungsbeträge zur Angleichung von Renten in den neuen Bundesländern an das Niveau der West- Renten gilt oder ob insoweit neue, selbständig zu besteuernde Rentenanteile vorliegen, für die sich dann auch ein eigener steuerfreier Teil ergeben würde.

Nachdem der Bundesfinanzhof12 entschieden hatte, dass es sich auch bei den entsprechenden Anpassungsbeträgen um „normale“  Rentenerhöhungen handelt und sich daher kein zusätzlicher steuerfreier Betrag ergibt, hat die Finanzverwaltung durch Allgemeinverfügung13 entschieden, dass alle in dieser Angelegenheit bis zu diesem Tag eingelegten Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen werden.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland14 zur Rechtmäßigkeit der Rentenbesteuerung anhängig ist; hier wird beanstandet, dass zumindest teilweise eine Doppelbesteuerung vorliegt. Betroffene Steuerfestsetzungen können ggf. durch Einspruch angefochten und mit Hinweis auf das anhängige Verfahren kann eine Aussetzung der Entscheidung beantragt werden.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.01., weil der 10.01. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2020.
5Siehe § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG.
6Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR.
7Siehe dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/10006-01 (BStBl 2019 I S. 66).
8Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
9Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
10Siehe § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG.
11Bei Rentenbeginn 2020 beträgt dieser 20 %, bei einem Rentenbeginn 2021 19 %; vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
12Urteil vom 03.12.2019 X R 12/18 (BStBl 2020 II S. 386).
13Siehe BStBl 2020 I S. 951.
14Az.: 3 K 1072/20; vgl. Informationsbrief Mai 2020 Nr. 5.
15Urteil vom 14.11.2013 VI R 36/12 (BStBl 2014 II S. 278).
16BFH-Urteil vom 13.08.2020 VI R 1/17.
17Siehe Bundesrats-Drucksache 660/20; für 2022 ist eine weitere Tarifsenkung vorgesehen. 18Beträge für beide Elternteile zusammen einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 € bzw. 2.928 €.
19Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Bundesrats- Drucksache 659/20); Näheres siehe Informationsbrief Oktober 2020 Nr. 6.
20Siehe dazu auch Nr. 4 in diesem Informationsbrief.
21Vgl. R 32.13 Abs. 2 EStR.
22Urteil vom 22.04.2020 III R 61/18.
23RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung.
24Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021.
25Bis Ende 2022 wird der Beitragssatz von 2,5 % auf 2,4 % gesenkt (BGBl 2019 I S. 1998).
26Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
27Siehe „Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz“. Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525 %) einen Anteil von 2,025 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
28Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2021 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 58.050 € jährlich bzw. 4.837,50 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
29Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).
30Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
31Für ab 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
32Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
33Siehe § 360 SGB III n. F.
34Ausnahmen siehe Fußnote 27.
35Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
36Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.