Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.5 Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.
Freie Verpflegung/Mahlzeiten
Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und
Abendessen. Die Monats- und Tagesbeträge für 2024 können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für6
a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;
b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z.B. Gaststätten), die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;
c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in
Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck
einenWert von 7,23 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt.
d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z.B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit
leistet; auch hier darf der Zuschuss 7,23 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.
Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird; dies gilt auch für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Homeoffice-Mitarbeiter. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert. Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.7
Freie Unterkunft
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
• Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. ein Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen.
Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
• Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; für 2024 beträgt dieser 278 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.8
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Beträgt das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung jedoch mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete (und diese nicht mehr als 25 Euro/m2), ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.9
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2023.
4Die Schonfrist endet am 15.01., weil der 13.01. ein Samstag ist.
5Siehe § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG.
6Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/10006-01 (BStBl 2019 I S. 66).
7Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
8Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
9Siehe § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG.
10Ausgenommen sind Zuschüsse für den Luftverkehr.
11Vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 15.08.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 (BStBl 2019 I S. 875).
12Vgl. § 3 Nr. 15 EStG.
13BMF-Schreiben vom 07.11.2023 – IV C 5 – S 2342/19/10007.
14Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschussprognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
15Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
16Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
17BFH-Urteil vom 17.08.2023 V R 12/22.
18Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (BGBl 2023 I Nr. 322).
19Siehe BGBl 2023 I Nr. 312.
20Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
21Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
22Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.
23Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6%, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25% pro Kind, begrenzt auf max. 1%, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n. F.). Siehe auch Informationsbrief Juli 2023 Nr. 8. Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,7%) einen Anteil von 2,2% (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
24Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2024 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 62.100I jährlich bzw. 5.175 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
25Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn (ab 01.01.2024 12,41 i) ergibt sich eine dynamische Erhöhung.
26Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
27Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
28Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
29Siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 (Bundesrats-Drucksache 553/23).
30Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (BGBl 2023 I Nr. 240).
31Ausnahmen siehe Fußnote 22.
32Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
33Vgl. die Bekanntmachung vom 16.10.2023 im Bundesanzeiger vom 31.10.2023.