Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2023 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2023 zu leisten.
Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.5
Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Kalendervierteljahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2023.
4Die Schonfrist endet am 20.11., weil der 18.11. ein Samstag ist.
5Vgl. H 11 EStH.
6Maßgebend ist der Nettopreis ohne Umsatzsteuer; dies gilt auch, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist (siehe R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR).
7Siehe § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG.
8Siehe Bundesrats-Drucksache 433/23.
9Vgl. R 19.6 LStR. Dies gilt regelmäßig auch für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde), siehe BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 9c.
10Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007 (BStBl 2021 I S. 624) sowie Informationsbrief Juni 2021 Nr. 1.
11Siehe hierzu § 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
12Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie BMF-Schreiben vom
13Siehe hierzu im Einzelnen auch Informationsbrief Juni 2023 Nr. 6.
14JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294).
15Siehe BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 (BStBl 2023 I S. 1551).
16Bis 2022 galt für diesen Personenkreis ein Höchstbetrag von 1.250 Euro/Jahr für die tatsächlichen Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“; wahlweise konnte alternativ die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro/Tag, max. 600 Euro/Jahr, angesetzt werden.
17Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR; Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
18Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
19Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
20Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
21Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
22Siehe dazu die Anlage zu diesem Informationsbrief.