Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs

Seit 2020 können für energetische Maßnahmen an älteren, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Wärmedämmung, Heizungsmodernisierung oder neue Fenster) Steuerermäßigungen geltend gemacht werden. Diese betragen in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens 12.000 Euro, woraus sich eine höchstmögliche Steuerermäßigung von 40.000 Euro ergibt. Für ein Objekt können somit insgesamt Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro berücksichtigt werden (vgl. § 35c EStG). Für Eltern, die frühzeitig die Nachfolge regeln wollen und die Übertragung von Vermögen auf ihre Kinder planen, ist z. B. die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung gegen ein (dingliches) Nutzungs- bzw. Wohnrecht zugunsten der Eltern ggf ein denkbares Modell. 

Die Konstellation hat den Vorteil, dass die Kinder die Immobilie bereits übernehmen können, während die
Eltern durch den Nießbrauchsvorbehalt gleichzeitig weiterhin z.B.Mieterträge erzielen oder (bis ans Lebensende) in „ihrer“ Immobilie wohnen bleiben können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Gestaltung nachteilig sein kann, wenn nach der Übertragung energetische Maßnahmen an dem Gebäude durchgeführt werden sollen. Dabei können die Eltern die Steuerermäßigung nach § 35c EStG regelmäßig nicht in Anspruch nehmen, weil sie weder bürgerlich-rechtlicher Eigentümer noch wirtschaftlicher Eigentümer sind, was von der Finanzverwaltung derzeit gefordert wird.4 Aber auch bei den Eigentümern (Kinder) kommt bei dieser Konstellation eine Steuerermäßigung nicht in Betracht, weil diese nur derjenige erhält, der das Gebäude zu eigenenWohnzwecken nutzt.5 Sind derartige Übertragungen (mittelfristig) geplant, ist ggf. zu prüfen, ob entsprechende energetische Maßnahmen vorgezogen werden können bzw. sollen, damit die Steuerermäßigung nicht „verloren“ geht. 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Siehe BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S. 103), Rz. 3 ff.
5Vgl. BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S. 103), Rz. 1.
6Vgl. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
7Niedersächsisches FG vom 20.07.2022 4 K 88/21 (EFG 2023 S. 494); Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 14/22).
8BFH-Urteil vom 20.04.2023 VI R 23/21 (BFH/NV 2023 S. 955).
9Ebenso die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 27.
10BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 27/20 (BStBl 2023 II S. 840).
11Siehe § 33 Abs. 3 EStG.
12FG Münster vom 27.04.2023 1 K 759/21 E.
13Vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 EStG.
14BFH-Beschluss vom 04.11.2021 VI R 48/18 (BFH/NV 2022 S. 120).
15Näheres siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
16BFH-Urteile vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678), vom 06.05.2021 II R 46/19 (BStBl 2022 II S. 342) und vom 16.03.2022 II R 6/21; vgl. Informationsbriefe April 2020 Nr. 3 und Juni 2021 Nr. 3.
17FG Münster vom 30.06.2022 3 K 3184/17 Erb.
18FG München vom 26.10.2022 4 K 2183/21 (EFG 2023 S. 210); Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 48/22).
19Vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG.
20Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Gewinngrenze von 200.000 Euro für das Jahr gilt, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht (siehe § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).
21Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Gewinngrenze von 200.000 Euro für das Jahr gilt, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht (siehe § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).
22Vgl. § 7g Abs. 3 EStG.
23Siehe § 52 Abs. 16 EStG.