Steuerfreie Zuschüsse für Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr

Seit 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (1.Alternative) sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (2.Alternative) nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden;6 Entsprechendes gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung solcher Verkehrsmittel. Diese steuerfreien Leistungen mindern die abziehbare Entfernungspauschale bei den Arbeitnehmern.

Während in der 2. Alternative alle Fahrten – auch Privatfahrten – im öffentlichen Personennahverkehr begünstigt sind, gilt die 1. Alternative nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (gemeint ist Personenfernverkehr). Soweit die vom Arbeitgeber bezuschussten oder zur Verfügung gestellten Fahrkarten (z.B. Monatskarte, Jahreskarte, BahnCard 100) auch reine Privatfahrten ermöglichen, ist der darauf entfallende geldwerte Vorteil ggf. steuer- und sozialversicherungspflichtig.

In einem Anwendungsschreiben7 nimmt die Finanzverwaltung ausführlich dazu Stellung: Entscheidend für die Aufteilung der Zuschüsse für den Personenfernverkehr ist eine Prognose, inwieweit sich z.B. die zur Verfügung gestellte BahnCard 100 für den Arbeitgeber „amortisiert“. Dabei werden die Kosten für Dienstreisen mit den ersparten Kosten für Einzelfahrscheine einbezogen.

Steuerfreie Zuschüsse für Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr

Steuerfreie Zuschüsse für Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr

Sollte sich die Prognose in Beispiel 1 als zu hoch oder zu niedrig erweisen, bleibt es bei der Beurteilung; es findet keine Nachversteuerung oder andere Aufteilung statt. Eine Korrektur erfolgt nur, wenn sich die zugrunde liegenden Annahmen grundlegend ändern, z.B. beim Wechsel des Arbeitnehmers vom Außendienst in den Innendienst.

Wird auf eine Amortisationsprognose verzichtet, stellt die Überlassung z.B. einer BahnCard 100 zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die ersparten Dienstreisekosten und die begünstigten Aufwendungen für Fahrten nach § 3 Nr. 15 EStG werden dann am Ende des Kalenderjahres (bzw. am Ende der Gültigkeit der BahnCard) als Korrekturbetrag vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14. 10., weil der 13. 10. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Vgl. H 11 EStH.
6Im Rahmen eines geplanten „Jahressteuergesetzes 2019“ soll bereits ab 2019 eine Lohnsteuer-Pauschalierung in Höhe von 25% für entsprechende Bezüge eingeführt werden, wenn diese durch Gehaltsumwandlung erbracht werden.
7BMF-Schreiben vom 15. August 2019 – IV C 5 – S 2342/19/ 10007 (BStBl 2019 I S. 875).
8§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG.
9Vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225).
10Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16.
11Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995.
12Zahlen berechnet nach dem Einkommensteuertarif 2020.
13Siehe Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16 (BStBl 2019 II S. 496).
14Vgl. BMF-Schreiben vom 8. August 2019 – IV C 5 – S 2332/07/0004 (BStBl 2019 I S. 874).
15Vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 EStG.
16BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BStBl 2015 II S. 152) und vom 15. April 2015 V R 27/14 (BStBl 2016 II S. 163).
17Vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 III R 42/18, entgegen DA-KG 2018 V 6.1 Abs. 1 Satz 8 (BStBl 2018 I S. 822).
18Vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2018 III R 26/18, vom 20. Februar 2019 III R 42/18 und vom 21. März 2019 III R 17/18; siehe auch Informationsbrief Mai 2019 Nr. 1.
19FG Düsseldorf vom 22. März 2019 7 K 2386/18 Kg.
20Siehe dazu § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
21Urteil vom 14. Mai 2019 VIII R 16/15.