Steuerfreie Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln – Deutschlandticket

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien(fern)verkehr10 können steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Darüber hinaus können auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für allgemeine (private) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen; das gilt allerdings nur für den Personennahverkehr. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.11 Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird beim Arbeitnehmer um den Arbeitgeberzuschuss gemindert.12

Danach wäre z.B. auch die Übernahme der Kosten für ein Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuerund sozialversicherungsfrei möglich. Die Finanzverwaltung13 hat jetzt klargestellt, dass die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eines solchen Zuschusses nicht dadurch gefährdet wird, dass in Einzelfällen auch die Nutzung bestimmter Fernzüge (IC-/ICE-Verbindungen) mit dem Deutschlandticket gestattet ist.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2023.
4Die Schonfrist endet am 15.01., weil der 13.01. ein Samstag ist.
5Siehe § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG.
6Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/10006-01 (BStBl 2019 I S. 66).
7Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
8Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
9Siehe § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG.
10Ausgenommen sind Zuschüsse für den Luftverkehr.
11Vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 15.08.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 (BStBl 2019 I S. 875).
12Vgl. § 3 Nr. 15 EStG.
13BMF-Schreiben vom 07.11.2023 – IV C 5 – S 2342/19/10007.
14Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschussprognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
15Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
16Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
17BFH-Urteil vom 17.08.2023 V R 12/22.
18Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (BGBl 2023 I Nr. 322).
19Siehe BGBl 2023 I Nr. 312.
20Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
21Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
22Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.
23Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6%, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25% pro Kind, begrenzt auf max. 1%, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n. F.). Siehe auch Informationsbrief Juli 2023 Nr. 8. Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,7%) einen Anteil von 2,2% (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
24Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2024 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 62.100I jährlich bzw. 5.175 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
25Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn (ab 01.01.2024 12,41 i) ergibt sich eine dynamische Erhöhung.
26Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
27Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
28Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
29Siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 (Bundesrats-Drucksache 553/23).
30Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (BGBl 2023 I Nr. 240).
31Ausnahmen siehe Fußnote 22.
32Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
33Vgl. die Bekanntmachung vom 16.10.2023 im Bundesanzeiger vom 31.10.2023.