Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft

Gewinne aus der Veräußerung einer privaten, nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten9 Immobilie sind regel­mäßig dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Der Erbfall stellt grundsätzlich keinen entgeltlichen Erwerb und damit keine Anschaffung dar. Sofern die Veräußerungsfrist des Erblassers abgelaufen ist, liegt beim Verkauf eines geerbten Grundstücks somit kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.

Der Bundesfinanzhof10 hatte zu entscheiden, ob der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer (Mit-)Erben­gemeinschaft zu einer anteiligen Anschaffung eines zur Gemeinschaft gehörenden Grundstücks führt.

Beispiel:

A ist Mitglied einer aus 3 Erben bestehenden Erbengemeinschaft. A kaufte die Anteile der Miterben und veräußerte anschließend die zur Erbengemeinschaft gehörende Immobilie. Das Finanzamt besteuerte den Verkauf als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten11. Ein steuerpflichtiges Veräußerungs­geschäft liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da das veräußerte Vermögen hierfür zuvor auch „ange­schafft“ sein müsse. Dies sei aber nicht der Fall. Der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft stehe nicht dem anteiligen Erwerb der im Gesamthandsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter gleich12. Danach liegt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.03., weil der 10.03. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
6Vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23 (EFG 2024 S. 93 und S. 135), anders Sächsisches FG vom 24.10.2023 2 K 574/23, das gegen das Bundesmodell (in Sachsen mit abweichenden Steuermesszahlen) keine Einwände hatte.
7Az. des BFH: II B 78/23 und II B 79/23.
8Weitere anhängige Verfahren: FG Berlin-Brandenburg 3 K 3142/23, FG Rheinland-Pfalz 4 K 1205/23, FG Köln 4 K 2189/23, FG Düssel¬dorf 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr.
9Siehe hierzu § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
10Siehe BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 13/22; anders noch BFH-Urteil vom 20.04.2004 IX R 5/02 (BStBl 2004 II S. 987).
11Zur abweichenden bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung siehe BMF-Schreiben vom 14.03.2006 – IV B 2 – S 2242 – 7/06 (BStBl 2006 I S. 253), Rz. 43.
12Zur Ausnahme bei Personengesellschaften siehe § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG.
13Bei älteren Kindern gilt das nur im Fall einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.
14BFH-Urteil vom 11.05.2023 III R 9/22 (BStBl 2023 II S. 861); siehe Informationsbrief September 2023 Nr. 2.
15Az.: 2 BvR 1041/23.
16Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131) sowie H 6.11 „Aufbewahrung“ EStH.
17Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
18Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
19Siehe § 147 Abs. 5 und Abs. 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
20Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269).
21Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269).
22BVerfG vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17.
23Siehe §§ 233a, 238 AO.
24Siehe § 238 Abs. 1a AO.
25Siehe § 240 Abs. 1 AO.
26Vgl. BFH vom 23.08.2023 X R 30/21 sowie vom 13.09.2023 XI B 38/22 (AdV), XI B 52/22 (AdV) und X B 52/23 (AdV) sowie vom 16.10.2023 V B 49/22 (AdV).
27Vgl. § 33b Abs. 6 EStG, H 33b „Pflege-Pauschbetrag“ EStH.
28R 33b Abs. 4 EStR.
29R 33b Abs. 1 Satz 1 EStR.
30Siehe „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ der Formulare zur Einkommensteuererklärung, Abschn. „Pflege-Pauschbetrag“.
31§ 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigen-gewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).