Vermietung von Ferienwohnungen über Vermittler mit Zusatzleistungen

Die Wohnungsvermietung gehört einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; das gilt grundsätzlich auch für die Vermietung von Ferienwohnungen, die möbliert und mit Geschirr, Bettzeug usw. ausgestattet sind. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann aber auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn sie „hotelmäßig“ erfolgt, d. h., wenn die Vermietung durch zusätzliche Nebenleistungen – wie z. B. (tägliche) Reinigung, Wäschewechsel, persönliche Betreuung oder
auch dem Angebot von Mahlzeiten – einem Beherbergungsbetrieb ähnelt. 8

Der Bundesfinanzhof 9 hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine Ferienwohnungsvermietung nicht gewerblich ist, wenn sie über einen Vermittler durchgeführt wird, der seinerseits „hoteltypische“ Zusatzleistungen an die Mieter im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung erbringt. Im Streitfall hatte der Wohnungseigentümer eine Vermietungsgesellschaft mit der Vermietung seiner Ferienwohnung beauftragt, die für den Vermietungsservice einen bestimmten Anteil vom Vermietungserlös erhielt. Alle Zusatzleistungen wurden von der Vermietungsgesellschaft oder von von ihr beauftragten Dritten erbracht und abgerechnet. Diese hotelmäßigen Dienstleistungen hatte das Gericht nicht dem Wohnungseigentümer zugerechnet, sodass dieser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 03.07., weil der 01.07. ein Samstag ist.
3Bei Antragstellung bis zum 30.09.2022 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
4Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljah
6Siehe BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 35/22.
7EuGH-Urteil vom 22.09.2022 C-538/20.
8Siehe dazu auch H 15.7 (2) „Ferienwohnung“ EStH.
9BFH-Urteil vom 28.05.2020 IV R 10/18.
10BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14 (BStBl 2016 II S. 272); BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 11.
11BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 7/21.
12BFH-Urteil vom 01.02.2023 II R 3/20.
13Siehe BFH-Beschlüsse vom 28.11.1990 II S 10/90 (BFH/NV 1991 S. 243) und vom 21.01.2005 II B 6/04 (BFH/NV 2005 S. 1092).
14BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 (BStBl 2020 I S. 1228), Rz. 101.
15BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19.
16Siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
17BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21; siehe zur Vorinstanz auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 7
18Siehe § 9 Abs. 6 EStG.
19Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
20BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 22/21.
21BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 22/21.
22Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG); vgl. Bundesrats-Drucksache 220/23.
23BVerfG-Beschluss vom 07.04.2022 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16.
24Siehe § 55 Abs. 1 und 3 SGB XI n. F.; siehe auch Informationsbrief Januar 2023 Nr. 6 zum bisherigen Recht.
25Die Sonderregelung für Sachsen bleibt bestehen.