Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Bei unverzinslichen Darlehen und einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden diese jedoch regelmäßig unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abgezinst und mit dem entsprechend niedrigeren Wert bilanziert. Die Differenz zum Nennwert wurde dabei im ersten Jahr in voller Höhe als Ertrag ausgewiesen. Die dafür maßgebende gesetzliche Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) wurde vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase gestrichen.7 Die Abzinsungspflicht ist erstmals für Wirtschaftsjahre weggefallen, die nach dem 31.12.2022 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Spätestens dann sind auch unverzinsliche Darlehen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr immer mit dem Nennwert auszuweisen. Bei vorhandenen unverzinslichen Darlehen wäre dann eine gewinnmindernde Aufstockung des bisher abgezinsten Darlehens in der Bilanz vorzunehmen. Auf Antrag kann die Aufstockung aber auch bereits für frühere Wirtschaftsjahre erfolgen (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG). In diesen Fällen besteht also die Möglichkeit, den Aufwand durch die Aufstockung der unverzinslichen Verbindlichkeit vorzuziehen. Bei neu gewährten unverzinslichen Darlehen kann von vornherein auf die Abzinsung verzichtet werden.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.09., weil der 10.09. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste (oder einzige) Beschäftigungsverhältnis handelt.
6Bei Jahreszahlung der Lohnsteuer kann auf die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber insgesamt verzichtet werden.
7Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2021 (BGBl 2022 I S. 911).
8Siehe § 7g EStG.
9Siehe BMF-Schreiben vom 15.06.2022 – IV C 6 – S 2139-b/21/10001 (BStBl 2022 I S. 945), Rz. 43.
10BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 24/19 (BStBl 2022 II S. 450), ebenso BFH-Urteil vom 15.07.2020 III R 62/19 (BStBl 2022 II S. 435).
11FG Münster vom 10.07.2019 7 K 2862/17 E (EFG 2019 S. 1535); vgl. auch Informationsbrief Februar 2020 Nr. 9.
12Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl 2022 I S. 969).
13Siehe hierzu § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.
14BFH-Urteil vom 01.12.2021 II R 18/20.
15Vgl. § 240 AO.
16Vgl. Informationsbrief August 2022 Nr. 2.
17BFH-Beschluss vom 23.05.2022 V B 4/22 (AdV).
18Vgl. hierzu noch BFH-Beschluss vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV)
19§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
20BFH-Urteil vom 21.05.2019 IX R 6/18 (BFH/NV 2019 S. 1227).
21BFH-Urteil vom 21.05.2019 IX R 6/18 (BFH/NV 2019 S. 1227).
22FG Niedersachsen vom 16.06.2021 9 K 16/20 (EFG 2022 S. 670), Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 28/21).
23FG Hessen vom 30.09.2015 1 K 1654/14 (EFG 2016 S. 201).
24FG München vom 11.03.2021 11 K 2405/19 (EFG 2021 S. 1625), Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 11/21); vgl. auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 7; FG Münster vom 19.05.2022 8 K 19/20 E, Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 10/22).
25Siehe § 18g UStG.
26Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE.
27Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Präferenzliste EU-Staaten“.