Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regEinige der von der Bundesregierung in den vergangenen Wochen geplanten Maßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen konnten zwischenzeitlich umgesetzt werden:
• Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.6
• Auch Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Inland, die zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente oder auf Versorgungsbezüge haben, erhalten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Einmalzahlung. Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die Auszahlung erfolgt Anfang Dezember automatisch durch die Rentenzahlstelle. 7 Die Pauschale kommt auch dann in Betracht, wenn bereits die Energiepreispauschale von 300 Euro z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wurde.
• Die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) wird ab dem 01.01.2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.7
• Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.8
• Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024
von 19% auf 7% verringert; ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.9
Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits in einem aktuellen Schreiben entsprechende Anwendungsregelungen erlassen.10
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.12., weil der 10.12. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.
6Vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuern vom 24.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1838).
7Siehe Bundestags-Drucksache 20/3938.
8Siehe § 3 Nr. 11c EStG i. d. F. des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743).
9Siehe hierzu das Änderungsgesetz in Fußnote 8.
10Vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 (BStBl 2022 I S. 1455).
11Im Jahressteuergesetz 2022 ist ab 2023 die Einführung einer monatsbezogenen Arbeitszimmerpauschale von 1.248 Euro vorgesehen (siehe Nr. 5 in diesem Informationsbrief).
12§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
13BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rn. 9 ff.
14Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 (Fußnote 13), Rn. 13.
15BFH-Urteil vom 23.01.2003 IV R 71/00 (BStBl 2004 II S. 43).
16FG Münster vom 18.08.2022 8 K 3186/21 E.
17Vgl. Art. 12 Jahressteuergesetz 2022 (Bundesrats-Drucksache 457/22).
18Vgl. dazu auch Informationsbrief November 2022 Nr. 1.
19Siehe Bundesrats-Drucksache 457/22 (B).
20Der Betrag ist schon für 2022 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 749) erhöht worden.
21Der Betrag ist schon für 2022 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 749) erhöht worden.
22Vgl. dazu § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 8 und § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG.
23BFH-Urteil vom 04.08.2022 VI R 35/20.
24Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschussprognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253-91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
25Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
26Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.